Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Pronto Gruppe
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Pronto Gruppe, zugehörend Pronto AG, Pronto Plus AG und Pronto Liegenschaften AG (nachfolgend «Auftragnehmerin») und ihrer Kundschaft (nachfolgend «Auftraggeberin»). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt zustande, wenn die Auftraggeberin ein Angebot der Auftragnehmerin annimmt oder die Auftragnehmerin eine schriftliche Auftragsbestätigung ausstellt. Wiederkehrende Dienstleistungen werden in einem Dienstleistungsvertrag schriftlich festgelegt.
3. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang wird in der Auftragsbestätigung oder im jeweiligen Dienstleistungsvertrag festgelegt. Jede Erweiterung des Leistungsumfanges wird gesondert in Rechnung gestellt. Eine allfällige Herabsetzung des vereinbarten Leistungsumfanges gemäss Dienstleistungsvertrag ist unter Einhaltung der Kündigungsbestimmungen gem. Art. 9 der Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen.
4. Preisbasis und Zahlungsbedingungen
Die gemäss vereinbarten Dienstleistungslöhne können durch die Auftragnehmerin mittels schriftlicher Mitteilung an die Auftraggeberin erhöht werden. Erhebt die Auftraggeberin innert 30 Tagen nach Zustellung der Mitteilung nicht schriftlich Widerspruch, so gilt das neue durch die Pronto AG festgelegte Honorar als vereinbart. Mögliche Erhöhungen sind: Allgemeine Jahresteuerungen, Lohnerhöhung gemäss Gesamtarbeitsvertrag der Reinigungsbranche, Mehraufwände durch gesetzliche Vorgaben z.B. Arbeitssicherheit, usw. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
Alle Preise verstehen sich exklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine allfällige Mehrwertsteuererhöhung geht zu Lasten der Auftraggeberin.
Einzelaufträge stellt die Auftragnehmerin im Normalfall nach Abschluss der Dienstleistung in Rechnung. Sie kann auch Akontorechnungen ausstellen. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen erfolgt die Rechnungsstellung für den laufenden Monat jeweils anfangs Monat.
Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zahlbar. Bei Verzug kann die Auftragnehmerin ab Fälligkeit Verzugszinsen sowie administrativ bedingte Mehrkosten (Mahngebühren) in Rechnung stellen. Im Übrigen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Dienstleistungen ganz oder teilweise einzustellen, wenn die Auftraggeberin mit Zahlungen im Rückstand ist.
5. Ausführung / Organisation
Die Auftragnehmerin setzt die für die aufgeführten Leistungen erforderliche Zahl von Arbeitskräften sowie Kontrollpersonal ein. Die Auftragnehmerin überwacht die Reinigungsarbeiten und sorgt für die Einhaltung der jeweiligen Hausordnung bzw. Vorschriften der Auftraggeberin.
Die Auftragnehmerin sorgt für fachgerechte Ausbildung und Einführung ihres Personals und achtet darauf, dass die vorgegebenen Arbeitsabläufe mit den vorgeschriebenen Maschinen und Geräten ausgeführt werden. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Arbeitssicherheits- und Umweltrichtlinien einzuhalten.
Die Auftragnehmerin stellt die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Reinigungsmaschinen, Geräte und Produkte (ausgenommen ist Verbrauchsmaterial wie WC- und Handpapier, Handseife, Hygiene- und Plastikbeutel für Abfalleimer, Kehrichtsäcke und Gebührenmarken etc.). Für die Wartungs-, Unterhaltungs- und Reparaturkosten kommt die Auftragnehmerin selbst auf. Alle Maschinen, Geräte und Produkte, die bei der Auftraggeberin gelagert werden und Eigentum der Auftragnehmerin sind, dürfen vom Personal der Auftraggeberin nicht ohne Einwilligung der Auftragnehmerin benützt werden. Werden diese trotzdem benützt, wird der Gebrauch und Verbrauch in Rechnung gestellt.
Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin für die Lagerung von Maschinen, Geräten und Verbrauchsmaterial einen Abstell- oder Reinigungsraum zur Verfügung.
Die Auftraggeberin sorgt dafür, dass das Reinigungspersonal freien Zugang zu den zu reinigenden Räumen hat. Auf- und Zuschliessen von gewissen Räumen erfolgt nach separaten Weisungen und Instruktionen.
Dienstleistungen, welche in der Nacht (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden müssen, werden mit einem entsprechenden Zuschlag in Rechnung gestellt.
6. Sorgfaltspflicht
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang mit der Einrichtung (Mobiliar, Geräte etc.) und den persönlichen Effekten der Auftraggeberin. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den Schlüssel bzw. das sonstige Zugangssystem nur für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen zu verwenden und kein Duplikat davon zu erstellen.
Sämtliche MitarbeiterInnen der Auftragnehmerin sind hinsichtlich aller Wahrnehmungen innerhalb des Betriebes der Auftraggeberin zum Schweigen verpflichtet. Jede Akteneinsicht und jede Handlung, die zu einer Gefährdung oder Verletzung des Dienst-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses führen könnte, ist dem Reinigungspersonal strengstens untersagt. Bei Verstössen dieser Art behält sich die Auftraggeberin das Recht vor, von der Auftragnehmerin zu verlangen, dass solche Arbeitskräfte innerhalb dieses Objektes nicht mehr beschäftigt werden.
Das Personal trägt einen Firmen-Personalausweis mit Foto auf sich und ist mit der einheitlichen Firmenbekleidung ausgestattet.
7. Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin
Die Auftraggeberin verpflichtet sich, die Auftragnehmerin unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die für die Erbringung der Dienstleistung relevant sind.
Verletzt die Auftraggeberin ihre Mitwirkungspflichten, übernimmt die Auftragnehmerin bei daraus entstandenen Mehraufwänden oder Schäden keine Haftung.
8. Haftung und Gewährleistung
Schadenersatzansprüche welche seitens der Auftraggeberin als Folge der Auftragsdurchführung gemacht werden können, werden durch die Haftpflichtversicherung der Auftragnehmerin gedeckt (bis zu 10 Millionen Franken pro Schadenereignis), wenn dies innerhalb von 2 Tagen nach dem Schadenereignis bei der Auftragnehmerin gemeldet wird.
Allfällige, über die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen hinausgehende Ansprüche seitens der Auftraggeberin müssen weder von der Auftragnehmerin noch von der Haftpflichtversicherung entschädigt werden. Keine gesetzliche Haftung seitens der Auftragnehmerin besteht beispielsweise für Schlüsselverluste und Schlossänderungskosten, wenn die Auftragnehmerin oder deren Personal für das Abhandenkommen von Schlüsseln oder Ähnlichem nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Verschulden trifft (z.B. Einbruchdiebstahl beim Personal zu Hause).
Für Schäden von veralteten oder instabilen Gegenständen oder der Infrastruktur übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung. Sollte der Auftrag Solches beinhalten, ist die Auftraggeberin verpflichtet, die Auftragnehmerin vorgängig zu informieren.
Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemässe Handhabung oder Verwendung der Reinigungsmittel durch die Auftraggeberin entstehen.
Mit dem unterzeichneten Arbeitsrapport von Einzelaufträgen bestätigt die Auftraggeberin die korrekte Ausführung der Arbeiten.
Beanstandungen zu den Dienstleistungen hat die Auftraggeberin der Auftragnehmerin bei der persönlichen Objektabgabe vor Ort oder bis am folgenden Werktag um 12.00 Uhr zu melden. Gerechtfertigte Beanstandungen berechtigen die Auftraggeberin, einzig eine Nachreinigung zu verlangen; die Auftraggeberin ist jedenfalls nicht berechtigt, den Dienstleistungslohn zu kürzen oder zurückzubehalten.
9. Vertragsdauer und Kündigung
Dienstleistungsverträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf eines Jahres kann der Vertrag von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils auf Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. Dienstleistungsverträge mit fixen Laufzeiten können erstmals auf den vereinbarten Endtermin gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
10. Geistiges Eigentum
Die Auftragnehmerin behält sämtliche Immaterialgüterrechte an allen Informationen, die die Auftragnehmerin der Auftraggeberin in welcher Form auch immer zur Verfügung stellt. Diese dürfen ohne Zustimmung der Auftragnehmerin nicht verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
11. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Dienstleistung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12. Abwerbung von Personal
Auftraggeberin und Auftragnehmerin verpflichten sich, die Abwerbung von Personal gegenseitig zu unterlassen. Diese Verpflichtung behält noch während 12 Monaten nach einer allfälligen Auflösung des Dienstleistungsvertrages Gültigkeit. Bei Übertretungen dieser Verpflichtungen ist die Schuldige zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 10'000.- pro nachgewiesenem Fall an die andere Partei verpflichtet.
13. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Soweit in diesem Vertrag nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin.
St. Gallen, 2024